Corona Update

23.11.2021

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

aktuelle Eindämmungsverordnung

03.06.2021

Endlich ist es soweit: Ab dem 3. Juni können so gut wie alle Aktiven des Sportlandes wieder in ihren Sport, in ihren Verein zurückkehren. Denn nach dem heutigen (01.06.) Beschluss des Landeskabinetts werden viele Einschränkungen der Pandemiemaßnahmen mit dem Inkrafttreten der neuen Eindämmungsverordnung am 3. Juni wegfallen. Dann ist der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung und ohne Tests wieder möglich. Erlaubt ist zudem auch der Sport mit Kontakt in der Halle – dort allerdings noch mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 und unter der Voraussetzung aktueller negativer Tests. Wie Ministerpräsident Dietmar Woidke in einem Statement hinzufügte, fallen darunter auch die für den Schulbesuch verpflichtenden Tests. Außerdem dürfen, so heißt es in der Pressemitteilung der Staatskanzlei weiter, die Schwimmerinnen und Schwimmer des Landes wieder ins kühle Nass, um zu trainieren – anfangs (ab 3. Juni) zwar nur in den Freibädern, ab 11. Juni öffnen dann aber auch die Schwimmhallen.
Der Schulsport für Schülerinnen und Schüler ist wieder uneingeschränkt möglich.

Öffnungsschritte im Überblick

Outdoor (ab 3. Juni):

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Aktive, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. Mannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen. Schwimmerinnen und Schwimmer können ab diesem Tag wieder Freibäder nutzen.

Indoor (seit 1. Juni):

In geschlossenen Räumen muss auf Folgendes geachtet werden:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Aktive, die einen Termin haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.Indoor (ab 3. Juni)Ab diesem Tag gelten auch die Schultests für den Testnachweis im Sportbetrieb. Die Landesregierung erklärt: „Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. […] Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.“

Quelle: Landessportbund Brandenburg

 

21.05.2021

Nutzung des Sportparks Rosenstraße/Ringpromenade auf Grundlage der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung – 7.SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 — zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021

Sehr geehrte Vereinsvorsitzende, sehr geehrter Vereinsvorsitzender,

infolge einer stabilen Inzidenz unter 100 im Landkreis Havelland treten gemäß der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg folgende weitere Lockerungen bei der Nutzung der Sportanlagen unter freiem Himmel ab dem 21. Mai 2021 in Kraft:

1. kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung zulässig mit der Maßgabe, dass die Sportausübenden

a. das Abstandsgebot einhalten,
b. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
c. über 14 Jahren keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder  Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nutzen,

2. Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen zulässig mit der Maßgabe, dass die Sportausübenden

a. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
b. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und auf Verlangen der zuständigen Behörde einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten
sechsten Lebensjahr,
c. über 14 Jahren keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nutzen.

Es gilt weiterhin der CORONA-Belegungsplan.

Bei der Nutzung des Sportparks Rosenstraße/Ringpromenade sind die in der Anlage
beigefügten Verhaltensregeln unbedingt einzuhalten.

Quelle: Stadt Falkensee (Fachbereich Kultur, Sport, Jugend)

 

12.05.2021

Nutzung des Sportparks Rosenstraße/Ringpromenade auf Grundlage der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7.SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 – zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021

Sehr geehrte Vereinsvorsitzende, sehr geehrter Vereinsvorsitzender,

da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Havelland den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten hat, treten die Regelungen der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7.SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 – zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 in Kraft.

Der CORONA-Belegungsplan – Stand 19. März 2021 wird wieder in Kraft gesetzt.

Der Sportpark Rosenstraße/Ringpromenade der Stadt Falkensee wird ab dem 15. Mai 2021 unter Beachtung und Einhaltung der in der Anlage 1 gelisteten Nutzungsgrundlagen und Verhaltensregeln wieder für den aktuell möglichen Trainingsbetrieb freigegeben.

Quelle: Stadt Falkensee (Fachbereich Kultur, Sport, Jugend)

 

12.05.2021

Stufenweise Lockerungen im Sport schon ab heute

Sinkende Inzidenzen und steigende Impfzahlen machen es möglich: Das Sportland kommt wieder in Bewegung. Auf der Grundlage der aktualisierten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die gestern vom Kabinett beschlossen wurde, treten bereits heute weitere kleinere Lockerungen für den Brandenburger Sport in Kraft. Größere Schritte sollen in der kommenden Woche bzw. Anfang Juni folgen. Beides setzt jedoch eine stabile Inzidenz unter 100 in den jeweiligen Landkreisen voraus.

So dürfen seit heute (12. Mai) die Rettungsschwimmerinnen und -schwimmer des Landes wieder die Sportanlagen nutzen, um für die neue Badesaison gerüstet zu sein. Sie „müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es […] auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung der Landesregierung.

Ebenfalls neu seit heute:  Umkleiden und Sanitärräume auf Sportanlagen dürfen eingeschränkt wieder betreten werden. Während alle Sportler wieder die Toiletten benutzen dürfen, können sich darüber hinaus Kinder bis 14 Jahren auch wieder in den Umkleideräumen umziehen. Diese dürfen bereits seit Anfang März bei stabilen Inzidenzen unter 100 auf Outdoor-Sportanlagen mit Kontakt in Gruppen bis zu 20 Kindern trainieren.

Wirklich Bewegung kommt dann ab dem 21. Mai ins Sportland. Dann nämlich ist sowohl der kontaktfreie Individualsport ohne Personen-Begrenzung als auch der Kontaktsport mit bis zu zehn Personen – jeweils auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel – erlaubt. Bedingungen dafür: Beim kontaktfreien Individualsport muss das Abstandsgebot eingehalten und jeder Aktive symptomfrei sein. Beim Kontaktsport hingegen gilt: keine Symptome und ein aktueller negativer Test.

Ab dem 1. Juni öffnen sich endlich auch die Türen der Indoor-Sportanlagen, in denen dann wieder kontaktfreier Individual-Sport möglich ist. Voraussetzungen laut Kabinettsbeschluss: „Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.“

Für Genesene und Geimpfte ist in den Landkreisen mit einer Inzidenz über 100, in denen dann automatisch die Bundesnotbremse greift, das Verbot, dass „kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist“ ausgesetzt.

Auch mit Blick auf den Nachweis eines negativen Tests wurde nachgebessert. Ab sofort gilt:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

Hier finden Sie die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

(Veröffentlicht vom Landessportbund Brandenburg am 12.05.2021)

 

04.03.2021

Die fünf Öffnungsschritte im Überblick

Öffnungsschritt 1 – Schulen, Kitas, Friseure

Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum 1. März erfolgt. Angesichts sinkender Infektionszahlen konnten Bereiche der Schule und der Kinderbetreuung wieder öffnen. Auch Friseurbetriebe haben bundesweit unter Hygieneauflagen wieder geöffnet. Außerdem gibt es einzelne weitere Öffnungen in den Ländern.

Öffnungsschritt 2 – Buchhandlungen und körpernahe Dienstleistungen

Der zweite Öffnungsschritt ist ab dem 8. März vorgesehen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl von Kunden wieder öffnen. Vorgesehen sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Entwurf Öffnung der Coronaregeln Bundesregierung in 5 Schritten