Anlage 1

Anlage 1

 

Grundlage für die Nutzung der Anlage ist der bestehende Nutzungsvertrag zwischen der
Stadt Falkensee und den Vereinen. Hier ist die Verpflichtung der Vereine für die Einhaltung
des Unfall- und Gesundheitsschutzes bei der Platznutzung bereits geregelt.
Unter den besonderen Bedingungen der Pandemielage sind folgende allgemeine
Verhaltensregeln einzuhalten:

  • Benennung einer Ansprechperson (Hygienebeauftragte*r) im Verein, die als Koordinator*in für sämtliche Anliegen und Anfragen zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs zuständig ist
  • Bitte teilen Sie mir den/die Hygienebeauftragte/n mit Namen und Erreichbarkeit mit, sofern es zwischenzeitlich eine Änderung gab.
  • kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung zulässig mit der Maßgabe, dass die Sportausübenden

a. das Abstandsgebot einhalten,
b. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
c. über 14 Jahren keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder
Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von
Toiletten, nutzen,

  • Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen zulässig mit der Maßgabe, dass die Sportausübenden

a. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
b. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und auf
Verlangen der zuständigen Behörde einen auf sie ausgestellten Testnachweis
nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten
sechsten Lebensjahr,
c. über 14 Jahren keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder
Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von
Toiletten, nutzen.

  • Der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist zulässig, sofern die Gruppen jeweils
    dokumentiert werden.
  • vorrangige Nutzung der zusätzlich geöffneten Zugänge zum Sportpark Rosenstraße
  • Die „gehenden“ und die „kommenden“ Sportler*innen sollten sich möglichst nicht treffen; dies wird von den jeweiligen Trainer*innen/Übungsleiter*innen innerhalb ihres Angebots organisiert und sichergestellt (z.B. indem das eigentliche Sportangebot um 10 Minuten verkürzt wird).
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können die Umkleiden und Duschen
    nutzen; dabei gilt das Abstandsgebot
  • das Betreten des Gebäudes zum Entnehmen und Zurückstellen von Sportgeräten ist erlaubt
  • im Sozialobjekt muss eine medizinische Maske getragen werden
  • Distanzgebot: der Zugang zur Sportanlage und das kontaktlose Training sind so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen stets einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten und keine Ansammlungen von Personen entstehen; keine Umarmungen; kein Händeschütteln, kein Abklatschen u. ä.
  • zuschauende Begleitpersonen sind beim Training nicht zugelassen
  • Händehygiene
  • Husten- und Niesetikette: Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge
  • Verlassen des Sportgeländes direkt nach dem Training; das Duschen erfolgt zu
    Hause
  • auf Fahrgemeinschaften bei der An-/Abfahrt ist möglichst zu verzichten
  • bei allen am Training Beteiligten sollte vorab der aktuelle Gesundheitszustand erfragt werden
  • bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen müssen betroffene Personen der
    Sportanlage fernbleiben (trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser
    Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.); dies gilt ebenfalls, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen
  • Trainer*innen/Übungsleiter*innen sind verantwortlich für Umsetzung der geltenden Rechts- und Hygienevorschriften (Belehrung, Kontrolle, Sanktionen)

Den Anweisungen der Platzwarte ist in jedem Fall Folge zu leisten. Bei Verstößen und
Zuwiderhandlungen kann dem Sportverein die Nutzungszeit auf der Sportanlage
Rosenstraße entzogen werden!