Vereinssatzung

Die aktuelle Vereinssatzung als pdf

Vereinssatzung

In der vorliegenden Fassung der Satzung wird im Allgemeinen die männliche Schreibform genutzt. Diese Schreibform, ob männlich oder weiblich, ist jedoch geschlechtlich als wertfrei anzusehen.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 17. Juli 1990 als Rechtsnachfolger der BSG Fleisch und Frischeier Falkensee sowie der SG Finkenkrug umgewandelte Verein führt den Namen „Sportverein Falkensee- Finkenkrug e. V.“ Die Farben des Vereins sind „grün-weiß-schwarz“.

(2) Er hat seinen Sitz in Falkensee und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer VR 5171 P.

(3) Der Verein erkennt das Statut des Sport-Bundes, der Fachverbände und deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports und der Jugendarbeit verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein wahrt politische, ethnische, konfessionelle und wirtschaftliche Neutralität.

(5) Der Verein setzt sich in besonderem Maße für den Erhalt des Kindeswohls ein. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.

3 Gliederung des Vereins

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

(2) Daneben können in der Haushaltsführung ebenfalls unselbständige Abteilungen für besondere Aufgaben gebildet werden.

4 Mitglieder im Verein

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern:

  1. a)  ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b)  passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. c)  fördernden Mitgliedern, die nicht an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen,
  4. d)  Ehrenmitgliedern,
  5. e)  Mitgliedern mit ruhender Mitgliedschaft

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Juristische Personen können förderndes Mitglied werden, soweit dies dem Vereinszweck nicht widerspricht.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,

c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss oder zur Jahresmitte. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall entscheiden.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  2. b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz

    Mahnung,

  3. c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

    unsportlichen Verhaltens,

  4. d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Des Weiteren verpflichten sie sich der Vereinstreue. Das heißt, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet und haben, soweit festgesetzt, Umlagen und Arbeitsstunden zu leisten. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

7 Maßregelung bei Verstößen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interesses des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden.

  1. a)  Verweis,
  2. b)  Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins für

    die Dauer von bis zu vier Wochen,

  3. c)  Ausschluss.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beirat des Vereins als Beschwerdeausschuss anzurufen.

(3) Die Befugnis zu Maßregelungen nach a) und b) kann auf die Abteilungen übertragen werden.

8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Mitgliederversammlung,
  2. b)  der Vorstand
  3. c)  der Beirat.

9 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für

a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b)  Entgegennahme des Berichtes und der Wahl der           Kassenprüfer,

c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d)  Genehmigung des Haushaltsplanes,

                 e)Satzungsänderungen,

                 f) Beschlussfassung über Anträge,

                g)Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 2 (Aufnahmeablehnung),

              h) Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 5 (Ausschluss eines Mitglieds),
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
j) Wahl des Ehrenvorsitzenden,
k) Bestätigung der durch den Vorstand berufenen

l) Beiratsmitglieder,
m) Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder,
n) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichungen in der Tagespresse und Vereinszeitung sowie unter Nutzung des Internets. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier bis höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht soweit ihre Mitgliedschaft nicht ruht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind. Der Jugendwart muss mindestens 16 Jahre alt sein.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a)  dem ersten Vorsitzenden,
  2. b)  dem zweiten Vorsitzenden,
  3. c)  dem dritten Vorsitzenden,
  4. d)  dem Kassenwart,
  5. e)  den Abteilungsleitern des Vereins, die als Vertreter zu Vorstandssitzungen nur die

    stellvertretenden Abteilungsleiter benennen dürfen,

  6. f)  dem Gesamtverantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
  7. g)  bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen.
Er fasst seine Beschlüsse mit zweifacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und zu besetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand kann Beiratsmitglieder berufen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung legen die Mitglieder die Höhe der Entschädigung fest unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage und beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind:

  1. a)  der erste Vorsitzende,
  2. b)  der zweite Vorsitzende,
  3. c)  der dritte Vorsitzende,
  4. d)  der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne des Gesetzes vertreten.

(4) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können durch den verbleibenden Vorstand neue Vorstandsmitglieder benannt werden, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind (Kooptation). Dies gilt nicht, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder nach (1) oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder nach (3) ausscheiden oder ausgeschieden sind. In diesen Fällen ist der Vorstand auf einer dafür binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung neu zu wählen.

12 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

13 Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Es gibt stets nur einen Ehrenvorsitzenden. Die Wahl erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

14 Wirtschaftsbeirat

(1) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann sich ein Wirtschaftsbeirat bilden. Hauptzweck des Wirtschaftsbeirates ist die Beschaffung von Finanzmitteln für den Spielbetrieb. Die Verwendung der Mittel obliegt dem Wirtschaftsbeirat in Abstimmung mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Sprecher, die Mitglied des Vereins sein müssen, für die Dauer von zwei Jahren. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft mit Vorstand des Vereins bzw. in den Abteilungen ist ausgeschlossen.

(3) Der Wirtschaftsbeirat steht dem Vorstand in allen Fragen wirtschaftlicher Belange beratend zur Seite.

(4) Die Sprecher berichten im Rahmen der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins zwei Kassenprüfer für vier Jahre, die weder dem Vorstand noch einer unselbständigen Abteilung des Vereins angehören und auch nicht im Verein angestellt sein dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.

(2) Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann.

(4) Die Kassenprüfer erstellen einen schriftlichen Prüfbericht. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.

(5) Wenn Anlass besteht, die Vereinsfinanzen außerhalb der ordentlichen Kassenprüfung zu überprüfen, können die Kassenprüfer auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes eine außerordentliche Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung sind die entsprechenden Organe schriftlich zu informieren.

(6) Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(7) Stehen aus verschiedenen Gründen ein oder beiden Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, durch Vorstandsbeschluss ein oder zwei Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Über letztere trifft die Mitgliederversammlung nachträglich eine Entscheidung.

16 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 9. Oktober 2020 von der Mitgliederversammlung des Sportvereins Falkensee-Finkenkrug e. V. beschlossen worden. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 12. Februar 2016.

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