(1) Der am 17.
Juli 1990 als Rechtsnachfolger der BSG Fleisch und Frischeier
Falkensee sowie der SG Finkenkrug umgewandelte Verein führt
den Namen "Sportverein Falkensee-Finkenkrug e. V." Die
Farben des Vereins sind „grün-weiß-schwarz".
(2) Er
hat seinen Sitz in Falkensee und wurde am 07. Januar 1991 in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen unter der Nummer VR
124 eingetragen.
(3) Der Verein erkennt das Statut des
Sport-Bundes, der Fachverbände und deren Satzungen und
Ordnungen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird
insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports
verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein wahrt
politische, ethnische, konfessionelle und wirtschaftliche
Neutralität.
(1) Für jede
im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfalle eine
eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung
gegründet werden.
(2) Daneben können in der
Haushaltsführung ebenfalls unselbständige Abteilungen für
besondere Aufgaben gebildet werden
Der Verein
besteht aus 1. den erwachsenen Mitgliedern: a)
ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, b)
passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, c)
fördernden Mitgliedern, die nicht an den sportlichen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, d)
Ehrenmitgliedern e) Mitgliedern mit ruhender
Mitgliedschaft,
2. den jugendlichen Mitgliedern bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(1) Dem
Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Juristische Personen können förderndes Mitglied werden, soweit
dies dem Vereinszweck nicht widerspricht.
(2) Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller
zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die
Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b)
Ausschluss, c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Jahresschluss oder zur Jahresmitte. Auf Antrag kann der Vorstand auch im Einzelfall entscheiden
(5)
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger
Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit
Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen
unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a), c), d) ist vor
der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die
Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung
erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der
Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere
Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht
werden.
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung
und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet und haben, soweit
festgesetzt, Umlagen und Arbeitsstunden zu leisten.
Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind von der
Beitragspflicht befreit.
(1) Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich
eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines
unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen
verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme
am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die
Dauer von bis zu 4 Wochen, c) Ausschluß.
(2) Der
Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern
und Ehrenvorsitzendem nicht möglich ist - ist mit
Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht
das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beirat des Vereins
als Beschwerdeausschuß anzurufen.
(3)Die Befugnis zu
Maßregelungen nach a) und b) kann auf die Abteilungen
übertragen werden.
Die Organe des
Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der
Vorstand, c) der Beirat
(1) Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, b) Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsbeirates, er hat die Kontrollfunktion übernommen, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes, e)
Satzungsänderungen, f) Beschlussfassung über Anträge,
g) Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5
Abs. 2 (Aufnahmeablehnung), h) Berufungen gegen
Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 5 (Ausschluß eines
Mitgliedes) i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
j) Wahl des Ehrenvorsitzenden, k) Bestätigung der
durch den Vorstand berufenen Beiratsmitglieder, l)
Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder, m) Auflösung
des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt
werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der
Vorstand beschließt oder b) 20 v. H. der erwachsenen
Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch
Veröffentlichung in der Tagespresse und der Vereinszeitung
sowie unter Nutzung des Internets. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von
mindestens zwei bis höchstens sechs Wochen liegen. Mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge
können gestellt werden.
(7) Anträge auf
Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich
bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(9) Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muß.
(1)
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht, soweit ihre Mitgliedschaft nicht ruht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind.
Der Jugendwart muss mindestens 16 Jahre alt sein.
(4)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(1) Der
Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden, b)
dem zweiten Vorsitzenden, c) dem dritten Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart, e) den Abteilungsleitern des Vereins,
die als Vertreter zu Vorstandsitzungen nur die
stellvertretenden Abteilungsleiter benennen dürfen, f) Gesamtverantwortlichen
für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer
Geschäftsstelle bedienen. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines
Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und zu
besetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der
Vorstand kann Beiratsmitglieder berufen, die auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
(3) Vorstand
im Sinne des Gesetzes sind: 1. der erste Vorsitzende,
2. der zweite Vorsitzende, 3. der dritte Vorsitzende,
4. der Kassenwart.
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden
und ein weiteres Mitglied des Vorstand im Sinne des Gesetzes
vertreten.
(4) Der erste Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird
jeweils für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Beim
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können durch den
verbleibenden Vorstand neue Vorstandsmitglieder benannt
werden, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen sind (Kooptation). Dies gilt nicht, wenn mehr als
drei Vorstandsmitglieder nach (1) oder mehr als zwei
Vorstandsmitglieder nach (3) ausscheiden oder ausgeschieden
sind. In diesen Fällen ist der Vorstand auf einer dafür binnen
einer Frist von acht Wochen einzuberufenden
Mitgliederversammlung insgesamt neu zu wählen.
(1)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
Die
Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die
Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Es gibt stets nur einen
Ehrenvorsitzenden. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
zustimmen.
Der Verein
muss anlässlich der Mitgliederversammlung einen
Wirtschaftsbeirat wählen. Dieser hat die Aufgabe den
Gesamtvorstand zu kontrollieren und in zentralen Fragen der
Vereinsentwicklung zu beraten. Der Wirtschaftsbeirat soll
gegenüber dem Vorstand von zwei Sprechern repräsentiert
werden.
(1) Für
die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung
fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen
der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser
Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung
ist in der vorliegenden Form am 08. Januar 2010 von der Mitgliederversammlung
des Sportvereins Falkensee-Finkenkrug e. V. beschlossen worden.
Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 27. April 2009.
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