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(1) Der am 17. Juli 1990 als Rechtsnachfolger der BSG Fleisch und Frischeier Falkensee sowie der SG Finkenkrug umgewandelte Verein führt den Namen "Sportverein Falkensee-Finkenkrug e. V."
Die Farben des Vereins sind „grün-weiß-schwarz".

(2) Er hat seinen Sitz in Falkensee und wurde am 07. Januar 1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen unter der Nummer VR 124 eingetragen.

(3) Der Verein erkennt das Statut des Sport-Bundes, der Fachverbände und deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein wahrt politische, ethnische, konfessionelle und wirtschaftliche Neutralität.

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfalle eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

(2) Daneben können in der Haushaltsführung ebenfalls unselbständige Abteilungen für besondere Aufgaben gebildet werden


Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern, die nicht an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen,
d) Ehrenmitgliedern
e) Mitgliedern mit ruhender Mitgliedschaft,

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Juristische Personen können förderndes Mitglied werden, soweit dies dem Vereinszweck nicht widerspricht.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Jahresschluss oder zur Jahresmitte. Auf Antrag kann der Vorstand auch im Einzelfall entscheiden

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet und haben, soweit festgesetzt, Umlagen und Arbeitsstunden zu leisten. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.


(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen,
c) Ausschluß.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzendem nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beirat des Vereins als Beschwerdeausschuß anzurufen.

(3)Die Befugnis zu Maßregelungen nach a) und b) kann auf die Abteilungen übertragen werden.


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsbeirates, er hat die Kontrollfunktion übernommen,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über Anträge,
g) Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 2 (Aufnahmeablehnung),
h) Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 5 (Ausschluß eines Mitgliedes)
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
j) Wahl des Ehrenvorsitzenden,
k) Bestätigung der durch den Vorstand berufenen Beiratsmitglieder,
l) Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder,
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Tagespresse und der Vereinszeitung sowie unter Nutzung des Internets. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei bis höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.


(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, soweit ihre Mitgliedschaft nicht ruht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind. Der Jugendwart muss mindestens 16 Jahre alt sein.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem dritten Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart,
e) den Abteilungsleitern des Vereins, die als Vertreter zu Vorstandsitzungen nur die stellvertretenden Abteilungsleiter benennen dürfen,
f) Gesamtverantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und zu besetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder berufen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

(3) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind:
1. der erste Vorsitzende,
2. der zweite Vorsitzende,
3. der dritte Vorsitzende,
4. der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstand im Sinne des Gesetzes vertreten.

(4) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können durch den verbleibenden Vorstand neue Vorstandsmitglieder benannt werden, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind (Kooptation). Dies gilt nicht, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder nach (1) oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder nach (3) ausscheiden oder ausgeschieden sind. In diesen Fällen ist der Vorstand auf einer dafür binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung insgesamt neu zu wählen.


(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Es gibt stets nur einen Ehrenvorsitzenden. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.


Der Verein muss anlässlich der Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsbeirat wählen. Dieser hat die Aufgabe den Gesamtvorstand zu kontrollieren und in zentralen Fragen der Vereinsentwicklung zu beraten. Der Wirtschaftsbeirat soll gegenüber dem Vorstand von zwei Sprechern repräsentiert werden.


(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08. Januar 2010 von der Mitgliederversammlung des Sportvereins Falkensee-Finkenkrug e. V. beschlossen worden. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 27. April 2009.